Waffenbesitzkarte

Eine Waffenbesitzkarte ist in Deutschland laut Waffengesetz notwendig und muss auch für die Genehmigung eines Waffenscheins vorliegen. Sie berechtigt zum Besitz, jedoch nicht zum Führen einer Waffe. Ein Antrag bei der jeweiligen Waffenbehörde genügt für diese Berechtigung, Schusswaffen und Munition besitzen zu dürfen. Üblicherweise benötigen Schusswaffensammlern, Sportschützen, Waffenerben oder Jäger eine derartige Urkunde. Die Arten dieser Genehmigung sind auch dementsprechend gestaffelt. Die zuständige Ausstellungsbehörde ist die jeweilige Waffenbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes.

Arten der Waffenbesitzkarte

In Deutschland gibt es vier unterschiedliche Arten von Waffenbesitzkarten für unterschiedliche Zwecke.

  • Die Grüne Waffenbesitzkarte gilt für Jäger und Sportschützen und erteilt die Erlaubnis für mehrschüssige Pistolen, Selbstlade- und Repetierflinten, halbautomatische Langwaffen und Kleinkaliber-Revolver. Hier gibt es zunächst einen Voreintrag, welcher nach einem Jahr verfällt, wenn die voreingetragene Waffe nicht erworben wird. Jäger mit einem gültigen Jahresjagdschein dürfen Langwaffen auch ohne Voreintrag erwerben, müssen diese aber innerhalb von 14 Tagen anmelden.
  • Die Gelbe Waffenbesitzkarte gilt für Sportschützen, wenn sie einem anerkannten Verband angehören. Die Kauferlaubnis gilt ausschließlich für jene Kurz- und Langwaffen, die in der Disziplin der Sportordnung Schießsportverbandes zugelassen sind. Beispiele dafür sind mehrschüssige Perkussionswaffen mit Zündhütchenzündung, mehrschüssige Repetierlangwaffen und einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition. Der Kauf muss bei der Waffenbehörde innerhalb von 14 Tagen angemeldet werden. Weiters müssen die Wafffenbesitzer regelmäßig an einem Schießtraining teilnehmen, etwa ein bis zwei Einheiten im Monat.
  • Die Rote Waffenbesitzkarte gilt für Sammler und Waffensachverständige. Sie erteilt Kauferlaubnis für Schusswaffen bestimmter Art oder eines bestimmten Sammelgebiets und in besonderen Fällen auch für Schusswaffen aller Art. Der Eintrag der Waffe muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Kauf erfolgen.
  • Die Waffenbesitzkarte für schießsportliche Vereine oder jagdliche Vereinigungen gilt dann, wenn diese Vereine als juristische Person agieren. Dafür muss im Dokument eine verantwortliche Person genannt sein, welche die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Namen der weiteren Berechtigten lassen sich im Dokument einfach ein- und ausgetragen. Das Ausscheiden der verantwortlichen Person muss der zuständigen Behörde unmittelbar gemeldet und innerhalb von zwei Wochen Ersatz gefunden werden. Ansonsten droht der Entzug der Waffenbesitzkarte.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte sind in Deutschland streng geregelt. Für die Beantragung sind die Voraussetzungen

  • Volljährigkeit
  • Nachweis der Zuverlässigkeit
  • Nachweis der persönlichen Eignung
  • Sachkundenachweis mit vorausgegangenem Lehrgang
  • bewiesene waffenrechtliche Bedürftigkeit

Bei der Bedürftigkeit haben es Privatpersonen schwer, Gründe für eine Waffe zum Selbstschutz vorzuweisen. Es muss Lebensgefahr nachvollziehbar sein und warum der Besitz einer Waffe zum Schutz beiträgt. Meist können nur Werttransportunternehmen und Bewachungsunternehmen ein derartiges Bedürfnis geltend machen.

Spezielle Voraussetzungen

Die einzelnen Arten der Waffenbesitzkarte verlangen weitere spezielle Voraussetzungen. Bei Sportschützen muss beispielsweise das Mindestalter 21 Jahre betragen. Das Mindestalter 18 Jahre gilt nur für bestimmte Waffen. Weiters müssen ein Nachweis über geistige Eignung, eine Verbandsbescheinigung sowie ein Nachweis der regelmäßigen Schießsportteilnahme vorliegen. Jäger mit einem Jahresjagdschein benötigen keinen Bedürftigkeitsnachweis; bei Brauchtumsschützen erteilt dieser der Brauchtumsschützenverein.

Weitere Regelungen

Eine wichtige Regelung ist, dass Waffe und Munition beim Transport nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit sein dürfen. Das bedingt, dass man ungeladene Waffen und die Munition dafür üblicherweise getrennt voneinander transportiert werden.

Bewachungsunternehmen benötigen neben der Waffenbesitzkarte nur dann zusätzlich einen Waffenschein, wenn die Waffe in der Öffentlichkeit geführt wird. Auch bei Sicherungsgründen muss für die Führung der Schusswaffe ein Auftrag vorliegen. Endet der Auftrag, muss die Waffe ordnungsgemäß zurückgegeben und gesichert verwahrt werden.

Erben von Waffen müssen die Inbesitznahme unmittelbar melden und die Waffe innerhalb eines Monats nach Erbschaftsannahme in eine Waffenbesitzkarte eintragen lassen. Der Erwerb oder das Erbe von Munition ist untersagt, sollte dafür keine spezielle Munitionserwerbserlaubnis vorliegen. Davon ausgenommen ist nur eine Munitionssammlung. Liegen für die Erbwaffen keine waffenrechtlichen Genehmigungen vor, müssen die Waffen mit einem Blockiersystem ausgestattet werden.

Ohne Waffenbesitzkarte erlaubt

Die Waffenbesitzkarte gilt für all jene Waffen, welche im Gesetz nicht ausdrücklich als freie Waffen deklariert sind, wie etwa die sogenannten SRS-Waffen. Für den Besitz von diesen freien oder erlaubnisfreien Waffen muss man also keine Waffenbesitzkarte beantragen.

Erlaubnisfreie Waffen sind beispielsweise

  • die meisten Hieb- und Stoßwaffen
  • Elektroschockgeräte mit Prüfzeichen
  • Armbrust und Salutwaffen
  • unbrauchbar gemachte Schusswaffen
  • Reizstoffsprühgeräte mit Prüfzeichen (Pfefferspray)
  • Luftdruck-, Federdruck- und Co2-Waffen mit Prüfzeichen